Fotobox auf der Weihnachtsfeier: Was Arbeitgeber beim Datenschutz beachten müssen

Fotobox auf einer Weihnachtsfeier im Unternehmen – Mitarbeitende machen Erinnerungsfotos

Eine Fotobox bringt gute Laune auf die Weihnachtsfeier – wirft aber eine Frage auf, die viele Arbeitgeber unterschätzen: Was passiert eigentlich mit den Fotos? Kurz gesagt: Solange Ihre Gäste die Bilder nur vor Ort ausdrucken und mitnehmen, sind die Anforderungen gering. Sobald Fotos in eine Online-Galerie oder auf Social Media wandern, brauchen Sie eine nachweisbare Einwilligung – gerade unter Mitarbeitenden. Dieser Beitrag zeigt, worauf Sie achten sollten.

Warum bei Fotos überhaupt Datenschutz gilt

Sobald auf einem Foto eine Person erkennbar ist, handelt es sich um ein personenbezogenes Datum – und damit greift die DSGVO. Das gilt auch für den scheinbar harmlosen Schnappschuss an der Fotobox. Entscheidend ist nicht, ob fotografiert wird, sondern was danach mit den Bildern passiert.

Ausdruck vor Ort oder Upload? Der entscheidende Unterschied

Hier liegt der wichtigste Hebel für die Praxis:

  • Nur Ausdruck vor Ort: Der Gast stellt sich bewusst vor die Kamera, bekommt seinen Ausdruck und nimmt ihn mit. Werden die Bilder nicht gespeichert oder veröffentlicht, sind die Anforderungen in der Regel gering – die bewusste Nutzung gilt meist als konkludente Einwilligung.
  • Upload in Galerie oder Social Media: Das ist ein eigener Verarbeitungsvorgang. Dafür brauchen Sie eine freiwillige, informierte und nachweisbare Einwilligung der abgebildeten Personen. Besonders dann, wenn Sie als Arbeitgeber Fotos der Feier öffentlich posten möchten.

Interne Weihnachtsfeier: Einwilligung sauber einholen

Im Beschäftigtenkontext ist die Einwilligung heikler als bei einer privaten Feier: Wegen des Abhängigkeitsverhältnisses muss sie echt freiwillig sein. Niemandem dürfen Nachteile entstehen, wenn er nicht fotografiert werden möchte. Zwei praktische Schritte:

  • Vorab informieren (Art. 13 DSGVO): ein kurzer Hinweis mit der Einladung und ein Aushang an der Box – wer verarbeitet die Fotos, zu welchem Zweck, wie lange, und welche Rechte die Teilnehmenden haben.
  • Einwilligung dokumentieren, wenn Bilder über den reinen Vor-Ort-Ausdruck hinaus verwendet werden sollen – etwa für einen Beitrag im Intranet oder auf Social Media.

Worauf Sie beim Anbieter achten sollten

Stellen Sie Ihrem Fotobox-Anbieter drei Fragen: Wo landen die Fotos? Wie lange werden sie gespeichert? Wer hat Zugriff? Verarbeitet der Anbieter Daten in Ihrem Auftrag – zum Beispiel über eine gehostete Online-Galerie –, kann ein Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV nach Art. 28 DSGVO) erforderlich sein. Klären Sie das im Zweifel mit Ihrem Anbieter und Ihrem Datenschutzbeauftragten.

Unsere Fotobox ist an diesem Punkt bewusst zurückhaltend gebaut: passwortgeschützte GalerieUSB-Stick statt Cloud-Zwang und automatische Löschung der Galerie nach vier Monaten. Weniger gespeicherte Daten bedeuten weniger Angriffsfläche – und weniger, worum Sie sich kümmern müssen. Mehr dazu auf der Seite Fotobox für die Firmenfeier.

Häufige Fragen

Dürfen wir Fotos der Weihnachtsfeier auf LinkedIn posten?
Nur mit Einwilligung der erkennbaren Personen. Im Beschäftigtenkontext sollten Sie diese dokumentieren und den Beschäftigten keine Nachteile entstehen lassen, wenn sie ablehnen.

Reicht ein Aushang an der Box?
Als Information nach Art. 13 DSGVO ist ein Aushang sinnvoll. Er ersetzt aber keine Einwilligung, wenn Sie Bilder veröffentlichen wollen.

Was, wenn jemand nicht fotografiert werden möchte?
Respektieren Sie den Wunsch – ohne Nachteile für die Person. Die Fotobox ist ein freiwilliges Angebot, kein Pflichtprogramm.

Wie lange dürfen die Fotos gespeichert werden?
Nur so lange wie nötig. Legen Sie eine klare Frist fest. Bei uns wird die Galerie automatisch nach vier Monaten gelöscht.

Weitere Antworten finden Sie auf unserer Seite mit den häufigen Fragen.

Hinweis: Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechtsberatung. Im Zweifel binden Sie Ihren Datenschutzbeauftragten oder eine Anwältin bzw. einen Anwalt ein.

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